A.
I. 1. Die Firma F. in Köln [Klägerin] hat im November 1961 beim Amtsgericht Köln eine Klage gegen das Kaiserreich Iran eingereicht. Die Firma begehrt Zahlung von 292,76 DM nebst Zinsen für Reparaturarbeiten, die sie an der Heizungsanlage des iranischen Botschaftsgebäudes in Köln im Auftrag des Botschafters ausgeführt habe.
Das Amtsgericht Köln hat es durch Beschluß vom 19. Januar 1962 abgelehnt, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen und die Klageschrift zuzustellen, weil das Kaiserreich Iran als souveräner Staat nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts von deutscher Gerichtsbarkeit befreit sei. Gegen diesen Beschluß hat die klagende Firma Beschwerde eingelegt.
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