Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 17.4. bis 10.5.2007. Streitig ist vorab die Zulässigkeit der Klage.
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