BSG - Beschluss vom 29.05.2015
B 13 R 87/15 B
Normen:
SGB VI § 106; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 438/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1060/13

Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung der RentnerSachliche Richtigkeit der BerufungsentscheidungBegriff der DivergenzWiderspruch abstrakter Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 87/15 B

DRsp Nr. 2015/10843

Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung der Rentner Sachliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung Begriff der Divergenz Widerspruch abstrakter Rechtssätze

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. 2. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 3. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 4. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 106; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;