Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, den von ihm zu entrichtenden Beitrag zur Pflegeversicherung aus der von der Beklagten gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ohne Anwendung des Kinderlosen-Zuschlags zu berechnen.
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