LSG Thüringen - Beschluss vom 19.02.2014
L 1 U 1792/13 B ER
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 400
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 17 U 2992/13 ER - 14.10.2013,

Beitragsveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestandskraft des Veranlagungsbescheides; Zulässigkeit der Zugangsfiktion

LSG Thüringen, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 1 U 1792/13 B ER

DRsp Nr. 2014/7706

Beitragsveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bestandskraft des Veranlagungsbescheides; Zulässigkeit der Zugangsfiktion

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Oktober 2013 teilweise abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 wird insoweit angeordnet, als Beiträge in Höhe von mehr als 3.107,08 EUR für das Jahr 2012 festgesetzt wurden.

Des Weiteren wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Beitragsvorschussbescheid der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 insoweit angeordnet, als ein Beitragsvorschuss in Höhe von mehr als 439,83 EUR für das Jahr 2013 festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.726,11 EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: