BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 4 SF 6/14 S
Normen:
SGG § 58; SGG § 74; ZPO § 62;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 251/14

Beitragsumlage einer ErbengemeinschaftBestimmung eines gemeinsamen GerichtsstandortsNotwendige Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 6/14 S

DRsp Nr. 2015/12008

Beitragsumlage einer Erbengemeinschaft Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts Notwendige Streitgenossenschaft

1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gerechtfertigt, wenn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. 2. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG i.V.m. § 62 ZPO vor, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Erbengemeinschaften. 3. Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage zu erheben.

Das Sozialgericht Köln wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58; SGG § 74; ZPO § 62;

Gründe:

I

Die klagende Erbengemeinschaft Dr. F. M./Dr. G. M. wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2014 bezüglich einer Beitragsumlage für die Jahre 2009 und 2010. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2014 wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid vor dem SG Koblenz Klage erhoben werden könne.