BSG - Urteil vom 23.07.2014
B 12 P 1/12 R
Normen:
SGB IV § 20 Abs. 3 S. 2; SGB V § 235 Abs. 3; SGB V § 249 Abs. 1; SGB V § 249 Abs. 3; SGB V § 251 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 27 P 10/11
SG Frankfurt/Oder, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 37/10

Beitragstragung für Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte; Alleinige Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung; Keine hälftige Beitragtragung bei Übersteigen des Mindestbetrags durch Einmalzahlung

BSG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen B 12 P 1/12 R

DRsp Nr. 2015/1040

Beitragstragung für Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte; Alleinige Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung; Keine hälftige Beitragtragung bei Übersteigen des Mindestbetrags durch Einmalzahlung

Übersteigt das an die Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Entgelt aufgrund einer Einmalzahlung den Mindestbetrag, bis zu dem der Träger der Einrichtung die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung allein trägt, kommt es auch in der Zeit ab 1.8.2003 in analoger Anwendung der für vergleichbare Personengruppen geltenden Regelungen nur hinsichtlich des den Mindestbetrag übersteigenden Betrags zu einer Beitragstragung durch die Beschäftigten und den Einrichtungsträger je zur Hälfte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 20 Abs. 3 S. 2; SGB V § 235 Abs. 3; SGB V § 249 Abs. 1; SGB V § 249 Abs. 3; SGB V § 251 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Der klagende Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) begehrt von der Beklagten als kommunalem Träger der Eingliederungshilfe die (vollständige) Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).