BSG - Urteil vom 07.05.2014
B 12 R 18/11 R
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; ArEV § 1; EStG § 3b; SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 425/08
SG München, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2948/06

Beitragsrechtliche Behandlung von in pauschalierender Form in die Berechnung des Arbeitsentgelts eingeflossenen steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

BSG, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen B 12 R 18/11 R

DRsp Nr. 2014/15331

Beitragsrechtliche Behandlung von in pauschalierender Form in die Berechnung des Arbeitsentgelts eingeflossenen steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen, die als Bestandteil des Arbeitsentgelts so gewährt werden, dass sich ein jeweils gleich hoher Auszahlungsbetrag pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben soll.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2681,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; ArEV § 1; EStG § 3b; SGB IV § 14; SGB IV § 17; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 28p;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die beitragsrechtliche Behandlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (im Folgenden SFN-Zuschläge).

Der Kläger betreibt eine Gaststätte, in der er vom 1.4.2003 bis 30.11.2004 ua den Beigeladenen zu 1. als Koch beschäftigte. Nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 1.4.2003 beträgt der "Brutto-Basisgrundlohn 7,00 für jede arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsstunde". Darüber hinaus heißt es dort bezogen auf den Beigeladenen zu 1. ua weiter: