BSG - Beschluß vom 30.03.2000
B 12 KR 2/00 B
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 236, § 245 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 2000, 1788
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 88/98 - 28.10.1999,
SG München, vom 29.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 79/97

Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer allgemeinbildenden Schule nicht verfassungswidrig

BSG, Beschluß vom 30.03.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 2/00 B

DRsp Nr. 2000/7987

Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer allgemeinbildenden Schule nicht verfassungswidrig

1. Wenn freiwillig krankenversicherte Schüler einer allgemeinbildenden Schule beitragsrechtlich anders behandelt werden als Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule, so verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 1 Nr. 10, § 236, § 245 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der 1989 geborene Kläger ist Schüler einer allgemeinbildenden Schule und freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sein Vater und Prozeßbevollmächtigter im vorliegenden Verfahren ist selbständiger Rechtsanwalt und privat krankenversichert. Seine Mutter ist aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung, die sie bei ihrem Ehemann und Vater des Klägers ausübt (monatliches Entgelt 680 DM), pflichtversichert und Mitglied der Beklagten. Der Kläger zahlt aufgrund der Satzung der Beklagten Beiträge, die nach (fiktiven) beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße bemessen werden; diese Regelung entspricht § 240 Abs 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V).