Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2020 wird insoweit aufgehoben, als darin unter Ziff. 1 Beitragsnachforderungen bezüglich der Entgeltumwandlung zugunsten der Überlassung eines Jobrads festgesetzt worden sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten um die beitragsrechtliche Behandlung einer Entgeltumwandlung zugunsten der Überlassung eines Jobfahrrades.
Die Klägerin ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts. In der Zeit vom 22. Juli bis 24. Juli 2019 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, wobei der Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 ging.
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