Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der im vorgenannten Urteil getroffenen Entscheidung, ihm Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung sind.
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