BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 12 KR 95/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 443/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1182/11

Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur gesetzlichen KrankenversicherungDarlegungsanforderungen einer GrundsatzrügeDarstellung der eigenen RechtsansichtRüge der vermeintlichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 95/14 B

DRsp Nr. 2015/11927

Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge Darstellung der eigenen Rechtsansicht Rüge der vermeintlichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung

1. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht zur "Auslegung" bzw. "korrekten Interpretation" einer Entscheidung des BVerfG bezogen auf den Einzelfall reicht nicht aus, um eine Grundsatzrüge und insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit zu begründen. 2. Im Kern dieses Vorbringens wird lediglich die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in einem konkreten Einzelfall gerügt. 3. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der im vorgenannten Urteil getroffenen Entscheidung, ihm Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung beitragspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung sind.