BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 12 KR 133/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 90/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 468/11

Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungAus sich heraus verständliche RechtsfrageBloße Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 133/14 B

DRsp Nr. 2015/5426

Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Aus sich heraus verständliche Rechtsfrage Bloße Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG

1. Die nach Ansicht eines Beschwerdeführers "klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. 2. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162;

Gründe: