Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob für die Zeit vom 1.12.2014 bis 30.9.2019 geleistete Zahlungen einer Pensionskasse der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterliegen.
Der 1934 geborene Kläger ist seit 1.1.2011 als Rentner bei der Beklagten in der GKV und bei der Beigeladenen in der sPV pflichtversichert. Er bezieht eine Rente der DRV Bund und eine Altersrente der Pensionskasse der Rechtsanwälte und Notare
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|