LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2012
L 17 U 187/11
Normen:
GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 44; SGB VII § 123; SGB VII § 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 5004/11

Beitragspflicht von Waldbesitzern als forstwirtschaftliche Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 17 U 187/11

DRsp Nr. 2012/17875

Beitragspflicht von Waldbesitzern als forstwirtschaftliche Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Zur Beitragspflicht des Waldbesitzers als forstwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat unter Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14; GG Art. 3; SGB X § 44; SGB VII § 123; SGB VII § 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig. Der Kläger verlangt die rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden.

Der Kläger ist Eigentümer der Flur-Nrn. 470, 471, 1218, 1251, 661, 1014 und 1289 der Gemarkung A-Stadt, wobei davon ca. 0,46 ha mit Bäumen bewachsen sind, nämlich die Flur-Nrn. 470, 471 und 1218.