Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat unter Abänderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig. Der Kläger verlangt die rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden.
Der Kläger ist Eigentümer der Flur-Nrn. 470, 471, 1218, 1251, 661, 1014 und 1289 der Gemarkung A-Stadt, wobei davon ca. 0,46 ha mit Bäumen bewachsen sind, nämlich die Flur-Nrn. 470, 471 und 1218.
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