LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.02.2012
L 5 KR 7/12 B ER
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 706/11

Beitragspflicht von pauschalen Fahrkostenerstattungen in der Sozialversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 7/12 B ER - Aktenzeichen L 5 KR 5/12 B

DRsp Nr. 2013/4009

Beitragspflicht von pauschalen Fahrkostenerstattungen in der Sozialversicherung

Pauschale Fahrkostenerstattungen, die sich an der Anzahl der gearbeiteten Stunden und gefahrenen Touren orientieren, sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Pauschale Fahrkostenerstattungen, die sich an der Anzahl der gearbeiteten Stunden und gefahrenen Touren orientieren, sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.715,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid.

Der Antragsteller betreibt u. a. in N. seit 1991 einen Pizza-Service. Die Auslieferung der Pizzen erfolgt durch Fahrer, die von ihm im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse eingestellt werden, mit deren eigenen Fahrzeugen.