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Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) stellte mit Bescheid vom 19. November 1991 gegenüber der Notarkammer Koblenz (Klägerin) fest, die Notarassessoren der Notarkammer Koblenz unterlägen seit 1. Januar 1989 der Beitragspflicht zur BA, denn diese hätten keinen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hiergegen blieben ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob das Bundessozialgericht (BSG) die Urteile des Landessozialgerichts (LSG) und des Sozialgerichts (
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