LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2012
L 1 KR 328/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; SGB V § 248 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 443/10

Beitragspflicht von Leistungen aus einer Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung; Unbeachtlichkeit eines früheren schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 328/10

DRsp Nr. 2012/20175

Beitragspflicht von Leistungen aus einer Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung; Unbeachtlichkeit eines früheren schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs

1. Zur Unbeachtlichkeit eines früheren schuldrechtlichen Zugewinnausgleichs bei der Berücksichtigung einer Lebensversicherungsauszahlung im Rahmen des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V. 2. Eine Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherten ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist. Eine Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung hat zu erfolgen, wenn die Lebensversicherung der Versorgung des Arbeitnehmers im Alter und somit der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben im Vordergrund steht. Der Zusammenhang zum Erwerbsleben ist nicht dadurch unterbrochen, dass der Bezugsberechtigte Beiträge zum Zwecke des Zugewinnsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 55 Abs. 3 S. 1;