Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragspflicht von Lebensversicherungsleistungen in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Für die im Jahr 1951 geborene Klägerin, die als Bezieherin einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beklagten pflichtversichert ist, schloss der Arbeitgeber mehrere Versicherungen jeweils als Direktversicherung ab. Zum 1.2.2012, 1.1.2015 und 1.6.2016 erhielt die Klägerin aus diesen Versicherungen Kapitalbeträge ausbezahlt. Die Beklagten forderten ab 1.7.2016 auf 1/120 der Summe der Auszahlungen monatliche Beiträge zur GKV und sPV. Ab 1.1.2017 erhöhten sie die Beiträge unter Berücksichtigung einer weiteren zum 1.12.2016 ausbezahlten Versicherungsleistung .
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