BSG - Beschluss vom 10.06.2015
B 12 KR 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 226/13
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 5/13

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus LebensversicherungenSubstantiierung einer GrundsatzrügeVerfassungswidrigkeit gesetzlicher RegelungenBloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit im Groben

BSG, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 33/14 B

DRsp Nr. 2015/11921

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen Substantiierung einer Grundsatzrüge Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit im Groben

1. Zwar kann auch eine Frage, mit der die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen geltend gemacht wird, Gegenstand einer Grundsatzrüge sein, jedoch muss die Frage dann hinreichend klar in den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Kontext eingeordnet werden. 2. Dazu bedarf es substanzieller Argumentation und einer Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Normen sowie der Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung. 3. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit im Groben genügt dazu nicht, vielmehr sind insoweit nähere erläuternde Ausführungen und eine sorgfältige Analyse der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG geboten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: