LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2012
L 1 KR 265/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1a; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 224/06

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altervorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 265/10

DRsp Nr. 2012/19018

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altervorsorge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Maßgeblich für die Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der ab Januar 2004 geltenden Fassung ist die schuldvertraglich vereinbarte Fälligkeit der Auszahlung, auch wenn der Versorgungsfall Beginn des Ruhestandes betreits vor Januar 2004 eingetreten ist.

1. Maßgeblich für die Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der ab Januar 2004 geltenden Fassung ist die schuldvertraglich vereinbarte Fälligkeit der Auszahlung, auch wenn der Versorgungsfall Beginn des Ruhestandes bereits vor Januar 2004 eingetreten ist. 2. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB V gehören alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt werden, soweit sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1a; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Im Streit steht zwischen den Beteiligten, ob eine dem Kläger gewährte Kapitalleistung aus der betrieblichen Altervorsorge der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegt.