SG München, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 873/09
Beitragspflicht und Beitragsbemessung für Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 237/10
DRsp Nr. 2016/16431
Beitragspflicht und Beitragsbemessung für Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
Bei einem befristeten Überbrückungsgeld und einem befristeten Sozialversicherungszuschuss als Überbrückungsfinanzierung bis zum Beginn der Rentenzahlung handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229SGB V, die Zahlungen sind aber als sonstige Einnahmen zu verbeitragen.»1. Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind weder verfassungsrechtlich noch unter einfach gesetzlichen Maßstäben zu beanstanden.2. Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in Form von befristetem Übergangsgeld und befristetem Sozialversicherungszuschuss sind bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV nicht nach § 229SGB V als Versorgungsbezüge, sondern nach § 240SGB V in Verbindung mit § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als beitragspflichtige Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen.3. Dabei ist der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen.«
Tenor
I. II. III. IV. V.
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