LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2016
L 4 KR 237/10
Normen:
SGB V § 229; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 873/09

Beitragspflicht und Beitragsbemessung für Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 237/10

DRsp Nr. 2016/16431

Beitragspflicht und Beitragsbemessung für Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Bei einem befristeten Überbrückungsgeld und einem befristeten Sozialversicherungszuschuss als Überbrückungsfinanzierung bis zum Beginn der Rentenzahlung handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V, die Zahlungen sind aber als sonstige Einnahmen zu verbeitragen. »1. Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind weder verfassungsrechtlich noch unter einfach gesetzlichen Maßstäben zu beanstanden. 2. Leistungen aus einem Frühpensionierungsprogramm in Form von befristetem Übergangsgeld und befristetem Sozialversicherungszuschuss sind bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV nicht nach § 229 SGB V als Versorgungsbezüge, sondern nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler als beitragspflichtige Einnahmen der Beitragspflicht zu unterwerfen. 3. Dabei ist der ermäßigte Beitragssatz zu Grunde zu legen.«

Tenor

I. II. III. IV. V.