BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 12 KR 62/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 88/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1685/10

Beitragspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungBegriff der DivergenzDarlegungserfordernisse für eine Divergenzrüge

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 62/14 B

DRsp Nr. 2015/17221

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Begriff der Divergenz Darlegungserfordernisse für eine Divergenzrüge

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung der dort genannten Gerichte ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage dieser Gerichte entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.