BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 12 KR 54/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 136/21
SG Hannover, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 698/18

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalleistungen aus einer DirektversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 54/21 B

DRsp Nr. 2022/4886

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung.

Der 1952 geborene Kläger ist seit 1.12.2017 bei der beklagten Krankenkasse als Rentner pflichtversichert. Aus einer von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung erhielt er im November 2017 eine Kapitalleistung von 49 109,93 Euro ausgezahlt. Die Beklagte erhob auf 1/120 dieser Leistung für die Dauer von 10 Jahren monatliche Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung. Ab 2020 berücksichtigte sie bei der Berechnung monatliche Freibeträge von 159,25 Euro, ab 2021 von 164,50 Euro (Bescheid vom 26.1.2018, Widerspruchsbescheid vom 25.4.2018, jährliche Änderungsbescheide).