LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2012
L 11 KR 5900/10
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 7938/08

Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung; beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 5900/10

DRsp Nr. 2012/6556

Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung; beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung

Der Entgeltanteil einer Abfindung, die anlässlich der vorzeitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, ist bei der Bemessung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung den Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältinsses zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde.

Der Entgeltanteil einer Abfindung, die anlässlich der vorzeitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, ist bei der Bemessung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung den Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 4 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2;

Tatbestand: