Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge bei bestehender Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der 1979 geborene Kläger erhielt von der M. vom 1.12.2007 bis 30.11.2011 ein Stipendium zur Vorbereitung auf seine Promotion in Höhe von monatlich 1128 Euro bzw 1340 Euro ab 1.12.2009. Während dieser Zeit war er nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. sowie Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|