I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.10.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Geltendmachung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 26.10.2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A G, geb. am 1947 (Schuldner). Wegen des Insolvenzverfahrens meldete der Schuldner zum 02.11.2005 die Tätigkeit "Forstbetrieb" als Gewerbe ab.
Für das Beitragsjahr 2004 veranlagte die Beklagte den Schuldner im Rahmen des bei ihr angemeldeten forstwirtschaftlichen Unternehmens mit einer Fläche über 586,74 ha und für den bei der Beklagten parallel geführten Jagdbetrieb mit einem Jagdwert von 2.516,00 DM auf der Grundlage eines Eigenjagdreviers zu 586,74 ha.
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