SG Mannheim - Urteil vom 05.07.2007
S 9 KR 196/07
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 229 Abs. 1 S. 1 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;

Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus betrieblicher Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung

SG Mannheim, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen S 9 KR 196/07

DRsp Nr. 2008/9294

Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus betrieblicher Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn der private Beitragsanteil des Versicherten gegenüber der Beitragssumme des früheren Arbeitgebers deutlich überwiegt und der Versicherte noch jüngeren Alters ist, so kommt die institutionelle Abgrenzung nicht zur Anwendung, wonach bei Auflösung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung die Kapitalzahlung auch dann der Beitragspflicht im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, wenn der Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt worden ist und die weiteren Beiträge vom Versicherten aus seinem Einkommen/Vermögen bestritten worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 229 Abs. 1 S. 1 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;