BSG - Urteil vom 07.03.2007
B 12 KR 4/06 R
Normen:
ArEV § 1 § 2 § 3 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 18/04
SG Detmold, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 (7) RA 17/00

Beitragspflicht einer einmaligen Zahlung zur Abgeltung eines Anspruches auf kirchliche Zusatzversorgungsleistungen

BSG, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 4/06 R

DRsp Nr. 2007/16246

Beitragspflicht einer einmaligen Zahlung zur Abgeltung eines Anspruches auf kirchliche Zusatzversorgungsleistungen

Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zusatzversorgungsleistungen für Zeiten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind kein Arbeitsentgelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArEV § 1 § 2 § 3 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht hinsichtlich einer einmaligen Zahlung zur Abgeltung eines Anspruches auf kirchliche Zusatzversorgungsleistungen aus dem Gleichbehandlungsanspruch einer teilzeitbeschäftigten, zunächst nicht zusatzversorgten Arbeitnehmerin.