I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abgeändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 insoweit abgelehnt, als er die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.105,79 EUR sowie von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 269,50 EUR betrifft.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|