LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.02.2009
L 1 B 383/07 KR-ER
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB V § 237 S. 1 Nr. 3; SGB V § 237 S. 2; SGB V § 248 S. 1; SGB V § 256 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 185/07

Beitragspflicht einer abgefundenen Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen L 1 B 383/07 KR-ER

DRsp Nr. 2009/6673

Beitragspflicht einer abgefundenen Versicherungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ob eine Kapitalleistung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V an die Stelle eines Versorgungsbezuges tritt, bemisst sich danach, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. Versicherungsfall ist dabei je nach Art des Versorgungsbezuges der Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder der vereinbarte Auszahlungstermin. Waren Kapitalleistungen zu diesem Zeitpunkt bereits geschuldet, sind sie nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V beitragsfrei. War dagegen bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente geschuldet und trat die Kapitalleistung erst später an deren Stelle, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V der Beitragspflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Juli 2007 abgeändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2007 insoweit abgelehnt, als er die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.105,79 EUR sowie von Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 269,50 EUR betrifft.