BAG - Urteil vom 30.10.2019
10 AZR 38/18
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 377
EzA TVG § 5 Nr. 21
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 127
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 1701/16
ArbG Berlin, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 80785/16

Beitragspflicht der nicht tarifgebundenen Branchenbetriebe zu dem Sozialkassensystem der BauwirtschaftRückwirkende Erstreckung der Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren auf nicht tarifgebundene Betriebe der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 38/18

DRsp Nr. 2020/1

Beitragspflicht der nicht tarifgebundenen Branchenbetriebe zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft Rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren auf nicht tarifgebundene Betriebe der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: 1. Die in § 5 TVG eröffnete Möglichkeit, die Geltung von Tarifverträgen durch Allgemeinverbindlicherklärung auf nicht originär Tarifgebundene zu erstrecken, hindert den Gesetzgeber nicht, eine andere - zusätzliche - Form der Erstreckung von Tarifnormen auf Außenseiter zu normieren (Rn. 18 ff.). 2. Die rückwirkende Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge der Bauwirtschaft auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 7 SokaSiG begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 21 ff.).

1. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2017 - 22 Sa 1701/16 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Revisionen wie Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.