BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 12 KR 20/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 351/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2177/10 WA

Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungSubstantiierung einer GrundsatzrügeDarlegung weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarfs

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 20/14 B

DRsp Nr. 2015/14228

Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Substantiierung einer Grundsatzrüge Darlegung weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarfs

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Der pauschale Hinweis, dass eine "notwendige Konkretisierung der Beitragsbemessung nicht durch eine 'inkorporierte' höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzt werden" dürfe, genügt zur Darlegung weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarfs nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: