BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 12 KR 81/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 70/11
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 136/07

Beitragshöhe zur freiwilligen Kranken- und PflegeversicherungBehauptung einer GrundsrechtsverletzungVermeintlich inhaltlich unrichtige Entscheidung

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 81/13 B

DRsp Nr. 2015/5664

Beitragshöhe zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Behauptung einer Grundsrechtsverletzung Vermeintlich inhaltlich unrichtige Entscheidung

1. Soweit ein Beschwerdeführer rügt, dass "jede andere Entscheidung" ihn "in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG " verletze, macht er damit die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend. 2. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden; die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge sind schon deshalb nicht erfüllt, weil keine Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG formuliert wird. 3. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung ab 12.12.2005.