BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 12 KR 53/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 355/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 682/11

Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungGrundsatzrügeGeltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen oder untergesetzlichen RegelungBloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 53/14 B

DRsp Nr. 2015/15543

Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

1. Die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung kann Gegenstand einer Grundsatzrüge sein, jedoch muss sie dann hinreichend klar in den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Kontext eingeordnet werden. 2. Dazu bedarf es indessen substanzieller Argumentation und dazu gehört die Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Normen sowie die Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 3. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt hierfür nicht, vielmehr sind eindeutige erläuternde Ausführungen und eine sorgfältige Analyse der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG geboten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: