Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. August 2020 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während des Bezugs von Elterngeld Plus in der Zeit vom 2.3.2017 bis 1.3.2019 bei der Beklagten beitragsfrei pflichtversichert war und ihm eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge zusteht.
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