BSG - Beschluss vom 11.03.2021
B 12 KR 11/20 BH
Normen:
SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 199/20
SG Augsburg, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 201/19

Beitragsfreie Pflichtversicherung während des Bezugs von Elterngeld PlusAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 11/20 BH

DRsp Nr. 2021/7913

Beitragsfreie Pflichtversicherung während des Bezugs von Elterngeld Plus Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Aussichtslosigkeit im Sinne von § 202 SGG in Verbindung mit § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann – hier im Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. August 2020 einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während des Bezugs von Elterngeld Plus in der Zeit vom 2.3.2017 bis 1.3.2019 bei der Beklagten beitragsfrei pflichtversichert war und ihm eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge zusteht.