I
Streitig ist, ob von der Klägerin im Beitrittsgebiet vom 1. September 1948 bis 15. Juni 1952 zurückgelegte Beitragszeiten als Pflichtbeitragszeiten festzustellen sind.
Die 1933 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR vom 1. September 1948 bis 15. Juni 1952 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihrer Übersiedlung in das alte Bundesgebiet war sie hier zunächst vom 2. August bis 31. Dezember 1952 und dann vom 13. September 1954 bis 24. November 1958 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 16. Juli bis 16. Oktober 1953 gewährte ihr die Beklagte ein stationäres Heilverfahren. Nach ihrer Heirat wurden der Klägerin im Jahr 1961 die von ihr von September 1954 bis November 1958 entrichteten Beiträge von der Beklagten erstattet.
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