LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.1997
L 13 Ar 461/96
Normen:
AFG § 112 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 3 § 185a Abs. 1 S. 1 § 185a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 26 Abs. 2 § 27 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 Ar 1766/95 - 07.12.1995,

Beitragserstattung in der Arbeitslosenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.1997 - Aktenzeichen L 13 Ar 461/96

DRsp Nr. 2006/23884

Beitragserstattung in der Arbeitslosenversicherung

1. Bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Die Gesamtleistungen an Arbeitslosengeld stehen im Einzelfall typischerweise nicht in einer äquivalenten Beziehung zur jeweiligen Beitragsleistung wie bei anderen Sozialleistungen. 2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der entrichteten Beiträge im Hinblick auf die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Leistungsseite maßgebende Bestimmung des § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG. Es besteht kein Erstattungsanspruch, da sie nicht zu Unrecht entrichtet sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 1 S. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 3 § 185a Abs. 1 S. 1 § 185a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. ;