Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf zwei Kapitalleistungen als Versorgungsbezug für die Zeit vom 1.6.2016 bis zum 31.12.2018.
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