BSG - Beschluss vom 21.01.2020
B 12 KR 64/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 147/17
SG München, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 775/14

Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kapitalauszahlung einer DirektversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜber den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung einer angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 64/19 B

DRsp Nr. 2020/2692

Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung einer angestrebten Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung.

Der 1948 geborene Kläger ist seit 1.1.2011 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und bei der beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert. Zum 31.1.2014 zahlte die A. Lebensversicherung einen kapitalisierten Versorgungsbezug in Höhe von 63 257,73 Euro an den Kläger. Die Beklagte berücksichtigte - auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse - bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.2.2014 für einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich 1/120 der ausgezahlten Kapitalleistung und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück .