Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragserhebung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalauszahlung einer Direktversicherung.
Der 1948 geborene Kläger ist seit 1.1.2011 bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) kranken- und bei der beigeladenen Pflegekasse pflegeversichert. Zum 31.1.2014 zahlte die A. Lebensversicherung einen kapitalisierten Versorgungsbezug in Höhe von 63 257,73 Euro an den Kläger. Die Beklagte berücksichtigte - auch im Namen der beigeladenen Pflegekasse - bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab dem 1.2.2014 für einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich 1/120 der ausgezahlten Kapitalleistung und wies den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück .
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