1. Wenn Beiträge iS des § 26 Abs. 2SGB IV lediglich gezahlt werden, um die zwangsweise Durchsetzung eines Beitragsbegehrens zu vermeiden, so sind sie auch dann entrichtet.2. § 26 Abs. 2SGB IV lässt als besonderer öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch keinen Raum mehr für eine analoge Anwendung der §§ 812ff BGB. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]