LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2016
L 16 KR 293/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1185/13

Beitragsberechnung zur freiwilligen KrankenversicherungKeine Anrechnung tatsächlich nicht erzielter Einnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 293/15

DRsp Nr. 2016/13999

Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung Keine Anrechnung tatsächlich nicht erzielter Einnahmen

Die durch § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgesehene Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Selbstständigen beinhaltet nicht die Genehmigung, tatsächlich nicht erzielte Einnahmen in Anrechnung zu bringen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013.