BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 KR 93/14 B
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 298/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 428/10

Beitragsberechnung in der GKV Deferred CompensationBezeichnung einer Rechtsfrage im Rahmen einer GrundsatzrügeBeiträge zur betrieblichen AltersversorgungBegriff der Divergenz

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 93/14 B

DRsp Nr. 2015/9545

Beitragsberechnung in der GKV "Deferred Compensation" Bezeichnung einer Rechtsfrage im Rahmen einer Grundsatzrüge Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Begriff der Divergenz

1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Das BSG hat bereits entschieden, dass es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung unerheblich ist, ob Beiträge z.B. allein durch den Arbeitnehmer aus dem Weihnachtsgeld finanziert wurden; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Auf eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. 4. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 5. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.