LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2014
L 8 R 538/13 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 522/13

Beitragsbemessung zur Sozialversicherung unter Anrechnung des Wertes privater Nutzungsmöglichkeit eines Firmen-PkwBeginn und Dauer der Verjährung bei Vorenthalten von Beiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 8 R 538/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2440

Beitragsbemessung zur Sozialversicherung unter Anrechnung des Wertes privater Nutzungsmöglichkeit eines Firmen-Pkw Beginn und Dauer der Verjährung bei Vorenthalten von Beiträgen

1. Der Sozialversicherungsbeitrag ist nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen. Zum Arbeitsentgelt zählen auch Sachbezüge und dazu wiederum die Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs zu privaten Zwecken. 2. Wird ein Pkw auch privat genutzt, der zu mehr als 50% betrieblich eingesetzt wird, gilt die "1%"-Klausel: Für jeden Kalendermonat ist der Wert mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 3. Mit dem Führen eines Fahrtenbuchs eröffnet § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG ein Abweichen von der Pauschalierung. Die Nutzungsmöglichkeit bleibt weiterhin eine Bereicherung des Arbeitnehmers. 4. Auf die tatsächlichen Aufwendungen des Beschäftigten für das Kraftfahrzeug muss sich der Sozialversicherungsträger nicht "deckeln" lassen. 5. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV gilt bei bereits bedingt vorsätzlicher Vorenthaltung der Beiträge innerhalb des vierjährigen Regelverjährungszeitraums gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Tenor