I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bescheide vom 18. August 2003 und 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid vom 04. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2003 die Beteiligung des Klägers an der L. GmbH berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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