LSG Chemnitz - Urteil vom 10.03.2010
L 1 KR 83/06
Normen:
KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1; KVLG (1989) § 2 Abs. 3 S. 1; KVLG (1989) § 2 Abs. 3 S. 2; KVLG (1989) § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KVLG (1989) § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; KVLG (1989) § 40 Abs. 1; SGB IV § 15; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 35/05

Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte bei der Beteiligung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen als Gesellschafter einer GmbH

LSG Chemnitz, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 83/06

DRsp Nr. 2010/5569

Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte bei der Beteiligung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmen als Gesellschafter einer GmbH

Bei der Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung darf auch die Beteiligung eines landwirtschaftlichen Unternehmers an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugrunde gelegt werden, wenn hierfür eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bescheide vom 18. August 2003 und 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid vom 04. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2003 die Beteiligung des Klägers an der L. GmbH berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1;