BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 12 KR 32/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 162; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 272/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 13/12

Beitragsbemessung in der GKVGrundsatzrügeAus sich heraus verständliche RechtsfrageRüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 32/14 B

DRsp Nr. 2015/5663

Beitragsbemessung in der GKV Grundsatzrüge Aus sich heraus verständliche Rechtsfrage Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung

1. Mit dem Vortrag, "die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf", wird bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt. 2. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag - und schon gar nicht in Bezug genommene frühere Schriftsätze - daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.