BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 12 KR 9/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5239/12
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3574/12

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungVerletzung rechtlichen GehörsDivergenzfähige Gerichte

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 9/15 B

DRsp Nr. 2015/14235

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Verletzung rechtlichen Gehörs Divergenzfähige Gerichte

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Der Vortrag, eine Entscheidung des LSG enthalte auch eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, stellt keine zulässige Divergenzrüge i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar. 3. Der BGH gehört schon nicht zu den in dieser Norm genannten divergenzfähigen Gerichten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: