LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.1995
L 4 Kr 169/94
Normen:
SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 4 § 240 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 498/93

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, Unzulässigkeit von Rundungsbestimmungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.1995 - Aktenzeichen L 4 Kr 169/94

DRsp Nr. 2006/25445

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, Unzulässigkeit von Rundungsbestimmungen

Hat ein freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger 1993 monatlich weniger als durchschnittlich 2.782,50 DM erwirtschaftet, so sind die Beiträge höchstens so zu berechnen, als habe er Einkünfte in dieser Höhe mindestens erzielt. Sehen Satzungsbestimmungen für die Berechnung der Beitragsbemessungsentgelte Aufrundungsbestimmungen auf volle 5,-- DM-Beträge vor und gehen deshalb bezogen auf das Jahr 1993 nicht von der Höchstgrenze von 2.782,50 DM, sondern von 2.850,-- DM für die Beitragsbemessung aus, so verstoßen sie gegen höherrangiges Recht und sind daher nichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 4 § 240 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 23.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 498/93