LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2012
L 1 KR 128/12 B ER
Normen:
BAföG; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 236; SGB V § 240 Abs. 4 S. 7; SGB V § 245 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 10; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 97/12 ER

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung für Schüler mit Einkommen aus BAföG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 128/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20174

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung für Schüler mit Einkommen aus BAföG

1. Zur Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Schüler, die ausschließlich Einkommen aus BAföG haben. 2. Da der Gesetzgeber selbst für kleine Personengruppen wie für im Inland versicherte Studenten ausländischer Hochschulen oder Wandergesellen Ausnahmevorschriften in § 240 Abs. 4 S. 7 SGB V geschaffen hat, spricht dies für ein Gebot, eine entsprechende Regelung auch für Vollwaisen bzw. für Halbwaisen, deren lebender Elternteil nicht greifbar ist, oder für andere Fälle fehlender Familienversicherung ohne eigener Leistungsfähigkeit zu treffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid vom 10. August 2011 wird angeordnet, soweit darin höhere monatliche Beiträge für die Krankenversicherung als 64,77 € und für die Pflegeversicherung als 11,64 €, zusammen mehr als 76,41 € festgesetzt sind.

Die Antragsgegnerinnen haben der Antragstellerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

BAföG; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 236; SGB V § 240 Abs. 4 S. 7; SGB V § 245 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 10; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; § Abs. S. 1 Nr. ;