LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2012
L 9 KR 279/10
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 16; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 15
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 34/09

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 279/10

DRsp Nr. 2013/1940

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns als beitragspflichtige Einnahme

Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde.

Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 16; SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007.