BSG - Urteil vom 24.01.2007
B 12 KR 28/05 R
Normen:
BVG § 31 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 476/05

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, Berücksichtigung einer Grundrente nach dem BVG

BSG, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 28/05 R

DRsp Nr. 2007/13008

Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, Berücksichtigung einer Grundrente nach dem BVG

Die Grundrente nach dem BVG darf nicht bei der Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 31 ; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2 § 240 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für die Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.

Der 1923 geborene Kläger ist seit 1982 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm eine Grundrente und ein Berufsschadensausgleich nach dem BVG gezahlt.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ab 1. Juli 2004 den Beitrag zur Krankenversicherung mit 276,16 EUR fest. Sie legte der Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahmen neben den Kapitaleinkünften, der Altersrente und dem Berufsschadensausgleich auch die Grundrente nach § 31 BVG zu Grunde. Den Widerspruch, mit dem der Kläger sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Grundrente bei der Beitragsfestsetzung wandte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 zurück.