Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen, soweit es die Beitragsbemessung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 14. Juni 2008 anbelangt.
Im Übrigen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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